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Publikationen
mit Schwerpunkt
Telekommunikationsrecht und
staatliche Regulierung
Übersicht:
1. Netzneutralität ist trotz
allem wichtig (NZZ 25. 1. 2018)
2. Ist
das UKW-Radio schon zu
alt?
Frequenzregeln
zwischen Unionsregeln,
nationalem
Kompetenzzentrum
und
Digitalisierungskonzept
(ecolex
2016, 831)
3.
Spannungsfeld
Infrastrukturregulierung
–
Zu den Neuerungen der TKG-Novelle
2015 und
ihren unionsrechtlichen Wurzeln (MR
2016, 212)
4.
Telekom-Branchenuntersuchung:
Preissteigerungen am
Mobilfunkmarkt (MR 2016, 105)
5. "Offenes
Internet" –
was ist das? (ecolex 2016, 265)
6. Telekommunikationsrechtliche Änderungen aus
Kundensicht (VbR 2016, 17)
7. Zu
Sinn und Unsinn der Verbraucherschlichtung am Beispiel Telekom (Zak
2015, 328)
8. Anfang des Endes vom offenen Internet (Standard
2. 7. 2015)
9.
"Voice over IP" –
gut für alle? (MR 2015, 63)
10. Warum gibt es im Festnetz keine
günstigen Pauschaltarife?
–
Zum Gebot von Kundenschutz und Technologieneutralität
in
der Telekom-Regulierung (ecolex
2015, 159)
11. Zur Klauselkontrolle durch den Telekom-Regulator
–
§ 25 TKG als Indikator für Marktmacht (RdW
2014, 694)
12. Bald 20 Jahre "liberalisierte" Telekommunikation in Österreich:
Wie
steht's um den Wettbewerb? (JRP 2014, 153)
13. Bleibt der Telekom-Regulator hinter seinen Aufgaben zurück? (Presse
15. 9. 2014)
14. Einseitige Tarifanhebung unzulässig? (Presse
1. 9. 2014)
15. Gedanken zur Änderung von Telefonverträgen (MR
2014, 163)
16. Mobile Zusammenschaltung gemäß TKG 2003
–
Trotz niedrigerer Tarife profitiert weiterhin der Mobilfunk
(MR 2006, 235)
17. Liberalisierung am Beispiel des Briefkastens (ecolex
2004, 325)
18. Telekommunikationsgesetz 2003
–
wohin bewegt sich der Rechtsstaat? (JAP 2003/2004,
69)
19. Mobile Interconnection (IJCLP 2002/2003)
20. Netzzugang im neuen EU-Telekomrecht (ÖZW 2002, 33)
21. Externe Effekte bei Zusammenschaltung
–
oder: Wer mobil funkt, hat's gut (MR
2002, 122)
22. Zusammenschaltung im Mobilfunk (MR 2000, 333)
Für mein Buch
Telekommunikationsrecht im
Überblick (2. Auflage 2015) siehe hier;
für meine Ausführungen zur Zusammenschaltung nach § 3 Z. 25
TKG 2003
im TKG-Kommentar von Riesz/Schilchegger (Hrsg.; 2016) siehe hier;
für online-Publikationen siehe hier.
Netzneutralität ist trotz allem wichtig
Neue
Zürcher Zeitung, 25. 1. 2018 (Schweiz S. 9; international S. 14; online-Version)
Verweis zur Zeitung.
Inhalt:
Als Replik auf die fünf Thesen von Michael
Wade und Heidi Gautschi habe ich knapp dargelegt, wieso Netzneutralität zum Wesen einer
Internetverbindung zählt und für eine faire Kundenbeziehung nötig ist.
Insoweit ist es hierbei im Zusammenhang mit der Zusammenschaltung
von Netzen nötig, dass der Staat regulierend eingreift, damit die
Netzwerken innewohnenden positiven Externalitäten der Allgemeinheit zugute
kommen.
Ist das UKW-Radio schon zu alt?
Frequenzregeln zwischen Unionsregeln, nationalem Kompetenzzentrum und
Digitalisierungskonzept
ecolex
2016, 831
Verweis zum Verlag.
Inhalt:
Die kurz bevorstehende Abschaltung des qualitativ mäßigen - erst vor 10
Jahren eingeführten - digitalen Antennenfensehens DVB-T zugunsten des
erneut technisch inkompatiblen und noch dazu verschlüsselten DVB-T2
ist Anlass, die Behördenstruktur im österreichischen Medienbereich
darzustellen: Neben dem Bundeskanzler hat die KommAustria zentrale
Aufgaben bei der Umsetzung eines eher vagen "Digitalisierungsauftrages".
Sie wird wiederum von der Rundfunk und Telekom-Regulierungs-GmbH (RTR)
unterstützt. Außerdem hat auch die Arbeitgemeinschaft "Digitale Plattform
Austria" realpolitisch etwas mitzureden und stehen großzügige Töpfe für
externe Studien zur Verfügung.
Es ist zu befürchten, dass mit dem bislang mäßig erfolgreichen Digitalradio-DAB+-Probebetrieb
der Grundstein für die Ablöse des bewährten UKW-Radios gelegt wurde,
obwohl diesem auch nach über einem halben Jahrhundert kaum etwas fehlt und
hinreichende marktwirtschaftliche DAB+-Alternativen über das Internet
verfügbar sind. In der
Vergangenheit haben Rundfunkdigitalisierungen und damit verbundene "digitale
Dividenden" nämlich auch kaum dazu beigetragen, die österreichische
Medienvielfalt zu stärken, sondern eher dazu, erweiterte
Frequenznutzungsrechte für die Mobilfunkbranche zu ermöglichen.
Spannungsfeld
Infrastrukturregulierung
Zu den Neuerungen der TKG-Novelle 2015 und ihren unionsrechtlichen
Wurzeln
Medien
und Recht 2016, 212
Verweis zum Verlag.
Inhalt:
Der Beitrag beschreibt die Änderungen, die die TKG-Novelle
2015 bei der "Infrastrukturregulierung" mit sich gebracht hat
("gemeinsame Infrastrukturen", "zentrale Informationsstelle für
Infrastrukturen", erweiterte "Mitbenutzungsrechte" samt Zugang zu
"physischen Infrastrukturen"), und den unionsrechtlichen Hintergrund dazu.
Dabei zeigt sich, dass den offenkundigen Schwächen bei der Modernisierung
europäischer Telekommunikationsnetze nicht durch eine Neuorientierung des
unionsrechtlichen Regulierungsansatzes beizukommen versucht wird.
Stattdessen wird die interventionistische Regulierung des
europäischen "Liberalisierungs-/Harmonisierungsansatzes" noch weiter intensiviert.
Man ist offenkundig davon unbeeindruckt, dass zentralwirtschaftliche
Wirtschaftslenkungsmodelle in unseren östlichen Nachbarstaaten schon
vor Jahrzehnten nachhaltig gescheitert sind.
Beim zusätzlichen Verteilen staatlicher Förderungen an die wenigen
großen Netzoligopolisten über die "Breitbandmilliarde"
zeigt sich der österreichische Staat besonders großzügig und scheint dabei
auch Widersprüche zum Unionsrecht in Kauf zu nehmen.
Allzu viel Hoffnung auf echte "30 Mbit/s" Internetzugangsgeschwindigkeit
braucht sich der österreichische Normalkunde hingegen vermutlich nicht zu
machen, da Kundeninteressen bei der Mehrheit der Volksvertreter weiterhin
hinter verwaltungsimmanenten Bürokratieausbau ebenso wie
Anbieterinteressen zurücktreten müssen.
Telekom-Branchenuntersuchung:
Preissteigerungen am Mobilfunkmarkt
Medien
und Recht 2016, 105
Verweis zum Verlag.
Inhalt:
Die am 14. 3. 2016 vorgelegten Berichte
von Bundeswettbewerbsbehörde
und Rundfunk
und Telekom Regulierungs-GmbH bestätigen die Tatsache, dass die österreichischen Mobilfunktarife
sowohl bei Neukunden als auch bei bestehenden Kunden vor
gut zwei Jahren massiv angehoben worden sind.
Der Beitrag fasst die wesentlichen Ergebnisse der Untersuchungen knapp
zusammen. Gleichzeitig machen sowohl heimische Kartellbehörden wie auch
Telekom-Regulierungsbehörden momentan den Eindruck, als wolle man es bei
den Berichten belassen, anstatt die gebotenen Eingriffsmöglichkeiten nach
Kartellgesetz oder Telekommunikationsgesetz anzuwenden. Auch wenn die
seinerzeit trotz sinkender Kosten um 30 % angehobenen Mobilfunktarife
zwischenzeitig geringfügig zurückgegangen sind (auf "nur" mehr 15 % mehr
als 2013), sind die Zweifel
an der ordnungsgemäßen behördlichen Aufgabenwahrnehmung angesichts
zwischenzeitiger Mobilfunkmargen von
rund
100 % weiterhin nicht ausgeräumt. Siehe dazu auch hier.
"Offenes
Internet" – was ist das?
ecolex
2016, 265
Verweis zum Verlag.
Inhalt:
Analyse der Verordnung
(EU) 2015/2120 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet.
Neben dem Hintergrund für die Verwässerung der bislang gewohnten und
bewährten "Netzneutralität"
wird auf die neuen Begriffe der "Internetzugangsdienste" samt
"Verkehrsmanagementmaßnahmen" sowie "Spezialdienste" eingegangen. Da die
Verordnung trotz unmittelbarer Wirkung sehr vage und unklar ist, wird auch
auf die rechtsstaatlich bedenkliche Konstruktion eingegangen, wonach die
Auslegung über unverbindliche Leitlinien der die Verordnung schlussendlich
anwendenden Regulatoren konkretisiert werden soll.
Wieder einmal scheint es, als wäre die Europäische Union nicht in der
Lage, Probleme im Sinne der Allgemeinheit zu lösen, da ihr Blick übermäßig
von den Interessenvertretern der jeweiligen Branche getrübt wird.
Anmerkung: Einerseits
weitet sich das Telekommunikationsrecht damit vom bloßen (und
verlässlichen) Übertragen zur inhaltlichen
Überprüfung der zu übermittelnden Daten aus (vgl. einen
Briefträger, der die Post "sicherheitshalber" öffnet, um ihre
Dringlichkeit zu beurteilen). Erwähnenswert ist andererseits, dass die
Regelung nur das Verhältnis zwischen
Endkunde und Internetzugangsanbieter betreffen möchte, während
die Anbieter untereinander technisch weiterhin umfassende Verbindungen
ihrer Netze im Wege der bewährten Zusammenschaltung (siehe § 3 Z 25 und
§ 48 Telekommunikationsgesetz
2003) herzustellen haben (siehe neben dem insoweit unklaren Art. 2
Z. 2 vor allem den sich auf Endkunden beziehenden Anwendungsbereich in
Art. 1
der Verordnung,
während sonst - z. B. in Art. 3 Abs. 5 - ein weiterer Anbieterbegriff
verwendet wird). Es wird also weniger die umfassende technische
Verbindung von Netzen in Frage gestellt, als vielmehr "bloß" die
"Verteilung" des daraus resultierenden positiven Effekts geändert:
Während er bislang den Kunden und der Allgemeinheit zugute kommen
sollte, sollen "Internetzugangsanbieter" künftig berechtigt sein, diesen
positiven Effekt mitunter gegen zusätzliche "Schutzgelder" jenseits des
allgemeinen Internetzugangsentgelts zu verkaufen. Damit zeigt die
Europäische Union, dass ihr die betriebswirtschaftlichen Interessen
weniger großer Anbieter samt vager Hoffnung, dass so die
Netzmodernisierung beschleunigt wird, wichtiger sind als fairer
Wettbewerb oder das volkswirtschaftliche Interesse der Allgemeinheit.
Telekommunikationsrechtliche Änderungen aus Kundensicht
Zeitschrift
für Verbraucherrecht 2016, 17 (VbR 2016/6)
Verweis
zum Verlag.
Inhalt:
Darstellung der kundenrelevanten Änderungen, die die 11.
Novelle des Telekommunikationsgesetzes 2003 in BGBl.
I 134/2015 jenseits der verstärkten gemeinsamen Netznutzung
samt stärkerer behördlicher Regulierung der Infrastrukturnutzung mit sich
bringt. Dabei wird auch auf die weiterhin halbherzig gelösten Probleme bei
"WAP-billing" von smartphone-basierten Diensten, die über die
Mobilfunkrechnung abgerechnet werden, eingegangen. Auch im Bereich der
fragwürdigen "einseitigen Vertragsänderungsprivilegien" der
Telekom-Anbieter gegenüber ihren Kunden gab es Änderungen, die nichts
Gutes für die Kunden erahnen lassen. Dass Regulierung nicht nur über ihre
Verfügungen volkswirtschaftliche Kosten verursachen kann, sondern auch
laufend (Verwaltungs-) Beiträge vom Bürger einfordert,
wurde mit der vorliegenden Novelle ebenfalls erneut in Erinnerung gerufen.
Die vorliegende Novelle stärkt den Verdacht, dass für Parlament wie
Verwaltung das Wohl der "Branche" wichtiger als das Wohl der Allgemeinheit
ist, die die Kommunikationsdienste nützt und der die Regulierung
eigentlich zugute kommen sollte.
Zu
Sinn und Unsinn der Verbraucherschlichtung am Beispiel Telekom
Zivilrecht
aktuell 2015, 328 (Artikel-Nr. 588)
Verweis zum Verlag.
Inhalt:
Im Jahr 2015 wurde ein wenig ambitioniertes "Alternative-Streitbeilegung-Gesetz"
(AStG,
BGBl. I 2015/105) erlassen. Grundsätzlich soll damit dem Kunden eine
effektive, faire und günstige Konfliktlösung ermöglicht werden, ohne ein
regelmäßig prohibitiv teures Gerichtsverfahren durchführen zu müssen. Mit
den neuen Vorgaben sollte auch das bisher von der RTR-GmbH eher stiefmütterlich
behandelte Streitbeilegungsverfahren im Bereich der Telekommunikation
etwas aufgewertet werden.
Dieser Hintergrund bietet den Anlass für eine Klassifizierung
der seit 1998 praktizierten Telekom-Schlichtungsverfahren: Grob
ein Viertel der Fälle scheitert an Verfahrensmängeln; in grob der Hälfte
fungiert die Behörde als bloße "Briefträgerin", sodass ohne weitere
behördliche Tätigkeit eine einvernehmliche Lösung gefunden werden kann.
Während weitere gut 5 % inhaltlich abgewiesen werden, werden weitere 200
von jährlich etwa 4.000 Fällen und somit weitere 5 % "inhaltlich" und
zumindest partiell im Sinne des Kunden entschieden.
Vermutlich wird das Problem des übermäßig unverbindlichen
Verfahrenscharakters und der weiterhin fragwürdigen Verfahrensrechte auch
künftig und in sonstigen Bereichen alternativer Streitbeilegung
fortbestehen. Es bestehen weiterhin klare Verbesserungsmöglichkeiten
hinsichtlich Fairness und Transparenz.
Für eine knappe Zusammenfassung der wesentlichen Aussagen siehe auch hier.
Anfang
des Endes vom offenen Internet
Standard
Kommentar der anderen 2. 7. 2015
(online-Verweis)
gedruckte
Fassung
Verweis zur Tageszeitung.
Inhalt:
Eine knappe Darstellung der möglichen Folgen des europäischen
Kuhhandels vom 30. 6. 2015 zur (weitgehenden) Abschaffung
von Mobilfunk-Roaming gegen nachhaltige Einschränkungen bei der Netzneutralität im Internet.
Große Netzbetreiber werden damit über verminderten Wettbewerb gegenüber
internetbasierten Diensteanbietern bevorzugt. Die vage Abgrenzung
vermeintlich "spezieller" und damit privilegierbarer Dienste lässt nichts
Gutes erahnen und legt den Grundstein für ein Zwei-Klassen-Internet. Das
passt freilich in das von Lobbyisten geprägte Umfeld, das die
schützenswerten Interessen der Allgemeinheit regelmäßig ignoriert bzw. den
in Oligopolmärkten typischerweise nicht gut ausgeprägten Kräften des
Wettbewerbes überlässt. Ökonomische Hintergründe für Regulierung wie
externe Effekte in Netzwerkindustrien scheinen hierbei regelmäßig
unbeachtet zu bleiben.
Medien
und Recht 2015, 63
Verweis zum Verlag.
Inhalt:
Nach einem kurzen Einstieg zum Übergang vom klassisch analogen Telefon zur
aktuellen internet-protocol-basierten Übertragung der Gespräche über
betreibereigene Netze bzw. das allgemeine Internet wird die Zuteilung von
Telefonnummern in Österreich beschrieben. Anders als nach der
technologieneutralen Basis im Telekommunikationsgesetz werden durch die
Verordnung und Richtlinien der RTR-GmbH Einschränkungen zum Nachteil
klassischer "voice over ip"-Anbieter vorgenommen. Spätestens die
begünstigenden Ausnahmen für Mobilfunkanbieter zeigen, dass bei der Praxis
zur "geographisch gebundenen Nummer"
(d.h. "normale" Festnetznummer) hierzulande nicht wirklich die
geographische Zuordnung im Vordergrund steht. Stattdessen werden kleinere
Wettbewerber durch die langjährige Regulierungspraxis der RTR-GmbH
behindert, sodass das Bestehen einer wettbewerbsarmen Tarifstruktur mit
überhöhten Preisen der etablierten Anbieter nicht sonderlich zu erstaunen
vermag.
Bei neutralem Regulierungszugang im Sinne des Gesetzes könnte "voice over
ip" (voip) hingegen regulierungsunabhängig zu mehr Wettbewerb führen.
Anmerkung:
1.) Gleichzeitig könnte die in den 80er Jahren eher ideologisch und
regulierungspolitisch geprägte Trennung
zwischen „Netz“ und „Dienst“ aufgrund der fortschreitenden
Digitalisierung und Vernetzung schlussendlich eine technisch naheliegende
Entsprechung erfahren: „Netz“ als Internetanbindung und „Dienst“ als
darüber erbrachte Leistung wie beispielsweise Telefonie (wie bei voip)
oder Email (über das Internet erreichbare Inhalte wie Informationen,
Chat-Foren oder audiovisuelle Unterhaltung sind nach § 3 Z 9 TKG hingegen
vom Kommunikationsdienstebegriff, der den Transport bzw. die Vermittlung
der Daten im Vordergrund hat, ausgenommen).
2.) Immerhin hat sich die Regulierungsbehörde eineinhalb Jahre nach
Erscheinen des Artikels dazu aufraffen können, mit der Branche eine
partielle Lösung zu vereinbaren, damit wenigstens Anrufe zu
0720-voip-Nummern nicht teurer als sonstige Festnetztelefonate verrechnet
werden. In der Pressemeldung
wird freilich der Fortschritt gelobt, anstatt die lange Untätigkeit zu
erwähnen.
Warum
gibt es im Festnetz keine günstigen Pauschaltarife?
Zum Gebot von Kundenschutz und Technologieneutralität in der
Telekom-Regulierung
ecolex
2015, 159
Verweis zum Verlag.
Inhalt:
Eine Analyse der Regulierungspolitik der Telekom Control Kommission. Trotz
gesetzlichem Gebot der Technologieneutralität wird das Festnetz gegenüber
dem Mobilfunk regelmäßig benachteiligt. So divergieren z.B. die
Zusammenschaltungsentgelte zwischen Festnetz und Mobilfunk um den Faktor
6. Ebenso spielt über die "Vorleistungsregulierung" in der Praxis
zweifelhafter "Wettbewerberschutz"
eine stärkere Rolle als der gesetzlich gebotene Kundenschutz. Entsprechend
werden trotz geänderter Marktabgrenzung für das Festnetz von A1 weiterhin
Mindestpreise gegenüber Endkunden vorgeschrieben und Einschränkungen für
Pauschaltarife verfügt. Es vermag daher nicht zu erstaunen, dass das
Festnetz tendenziell weniger wettbewerbsfähig ist. Auch drängt sich die
Frage auf, inwieweit die behördliche Marktregulierung in der Praxis dem
Wohl des Kunden dient.
Zur
Klauselkontrolle durch den Telekom-Regulator
§ 25 TKG als Indikator für Marktmacht
Recht
der Wirtschaft 2014, 694 (Artikel-Nr. 761)
Verweis zum Verlag.
Inhalt:
Einleitend wird auf den verfassungsrechtlichen Hintergrund eingegangen,
der die Annahme eines einseitigen Vertragsänderungprivilegs von
Telekom-Anbietern gegenüber ihren Kunden im Rahmen der Verfassung
unmöglich macht. Auch wird darauf hingewiesen, dass "ausschließlich
benachteiligende Änderungen" selbst nach anderer Rechtsansicht unmöglich
über § 25 TKG zulässig sein
können.
Danach wird auf Versäumnisse der Regulierungsbehörde bei der Wahrnehmung
der gesetzlichen Kontrolle von Geschäftsbedingungen eingegangen. Anders
als die Geschäftsbedingungen unterliegen die entscheidenden Entgelte
hingegen keiner Kontrolle nach § 25 TKG, sondern sind der RTR-GmbH nur zu
melden. Die Angemessenheit der Tarife ist nämlich über die Regeln zur
Wettbewerbsregulierung sicherzustellen, die zahlreiche Maßnahmen zur
Vermeidung marktmächtiger Anbieter beinhalten. Insoweit stellt die Meldung
von Tarifanhebungswünschen nach § 25 TKG einen "Indikator
für Marktmacht" des jeweiligen Telekom-Anbieters dar.
Entsprechend hat die Regulierungsbehörde die Verhängung von
Tarifobergrenzen nach § 43 TKG zu prüfen.
Damit wäre kartellähnliches Verhalten bzw. Marktmacht im Sinne des TKG zu
neutralisieren, um so die Interessen der Bevölkerung zu wahren.
Anmerkung: Momentan
finden seitens der Regulierungsbehörde nur sehr
formalistische Marktmachtfeststellungsverfahren statt, die den
nach § 36 Abs. 2 TKG gebotenen wettbewerbsrechtlichen Grundsätzen kaum
gerecht werden (siehe
hier).
Entsprechend vermag die TCK derzeit selbst im Mobilfunk kein gegenüber
Kunden marktmächtiges Unternehmen zu erkennen, obwohl § 35 Abs. 1 TKG
explizit auch auf das Konzept gemeinsamer Marktmacht abstellt. Insoweit
scheint sich die Behörde parallele und signifikante Preisanhebungen auch
nicht über das Vorhandensein von konsolidierter, oligopolistischer
Marktmacht, sondern über "verlangsamte
Wettbewerbsdynamik" zu erklären (was immer das konkret bedeuten
soll; siehe hier;
hinsichtlich der Hoffnung auf virtuelle Mobilfunkanbieter wäre ich v.a.
langfristig eher skeptisch, siehe hier;
die Regulierungsbehörde konnte angesichts der Präsentation zahnloser Berichte
der Bundeswettbewerbsbehörde im Jahr 2016 hingegen wieder "Sonne"
am heimischen Markt erkennen und damit den Grundstein für weitere
Untätigkeit gegenüber den Konsumenten legen).
Bald 20 Jahre
"liberalisierte" Telekommunikation in Österreich:
Wie steht's um den Wettbewerb?
Journal
für Rechtspolitik 2014, 153
Verweis zum Verlag.
Inhalt:
Nach einem Abriss über die jüngsten anbieterseitigen
Preiserhöhungstendenzen werden die sinkenden Kosten auf Großhandelsebene
den tendenziell steigenden Endkundentarifen gegenübergestellt. Darauf
aufbauend wird zu Fragen des aktuellen Regulierungsansatzes mit seinem
Fokus auf "Vorleistungsregulierung"
übergeleitet. Hierbei sticht der in der Regulierungspraxis vernachlässigte
§ 43 TKG hervor, der bei
kartellähnlich überhöhten Preisen der Anbieter die Verfügung von
Tarifobergrenzen durch die Regulierungsbehörde gebietet. Da bis zum
Tätigwerden der Behörde einiges an Zeit vergehen dürfte, folgen
Ausführungen über Abhilfemaßnahmen der Kunden auf einzelvertraglicher
Ebene. Hierbei fällt auf, dass die auf der zweifelhaften Ansicht der
RTR-GmbH aufbauende Mitteilungsverordnung, wonach Anbieter Verträge mit
ihren Kunden beliebig einseitig ändern können, zumindest bei
verfassungsrechtlich gebotenem Verständnis von § 25 TKG rechtswidrig
erscheint. Vertragsanpassungen sollten nur gemäß der zivilrechtlichen
Lehre von der Änderung der Geschäftsgrundlage möglich sein.
Bleibt der
Telekom-Regulator hinter seinen Aufgaben zurück?
Presse
Rechtspanorama 15. 9. 2014 (online-Version hier)
Verweis zur Tageszeitung.
Inhalt:
Gemäß Darstellung in der Presse vom 8. 9. 2014 geht die
Regulierungsbehörde weiterhin davon aus, dass Telekom-Anbieter nicht an
vertragliche Vereinbarungen mit ihren Kunden gebunden sind bzw. diese über
ein gesetzesunmittelbares Privileg nach § 25 TKG beliebig einseitig ändern
können. Dadurch, dass auch die gesetzlich gebotene Vorabprüfung von
Geschäftsbedingungen äußerst moderat gehandhabt wird und extreme
Zurückhaltung bei der Verfügung der wettbewerbsregulierenden
Maßnahmen zur Neutralisierung von Marktmacht gegenüber Endkunden geübt
wird, leidet die österreichische Bevölkerung weiterhin an überhöhten
Telefontarifen.
Einseitige
Tarifanhebung unzulässig?
Presse
Rechtspanorama 1. 9. 2014 (online-Version hier)
Verweis
zur Tageszeitung.
Inhalt:
Darlegung der aktuellen Preiserhöhungstendenzen
im Mobilfunksektor. Knappe Darstellung der Gründe, wieso auch im
Telefonbereich Verträge an sich wechselseitig bindend wirken müssen und
kein unbeschränktes Änderungsprivileg der Anbieter gegenüber ihrer Kunden
angenommen werden kann.
Hinweis: Eine Replik der
Regulierungsbehörde ist über den Rechtsabteilungsleiter der RTR-GmbH,
Dr. Feiel, in der Presse
vom 8. 9. 2014 erschienen. Er verweist neben persönlichen
Angriffen vorwiegend auf die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs
zum Telekommunikationsgesetz 2003, die die ebenso fragwürdige Auslegung
des Telekommunikationsgesetzes 1997 ohne weitere Reflexion auf das neue,
andere Gesetz übertragen (siehe dazu und zu meiner vermeintlichen
Unkenntnis der Rechtsprechung S. 164 des in der Replik ignorierten,
jedoch schon Monate zuvor von mir veröffentlichten Beitrages in
Medien und Recht 2014).
Gedanken zur
Änderung von Telefonverträgen
Medien
und Recht 2014, 163
Verweis
zum Verlag.
Inhalt:
Analyse, ob die These des gerne aus §
25 TKG 2003 abgeleiteten Privilegs
von Telefonanbietern, die Verträge ihrer Kunden einseitig zu
ändern, zulässig ist. Hierbei ist zwar auf die teils zweifelhafte
Rechtsprechung des OGH, die sich aus einer ebenso fraglichen Entscheidung
zu der im Detail unterschiedlichen Vorgängerregelung ableitet, einzugehen.
Immerhin zeigt der Wettbewerbssenat des OGH klare Signale, diese Linie zu
verlassen. Im Übrigen lassen sowohl der Gesetzestext, der Gesetzeszweck,
die Gesetzessystematik (Unterlaufen der Versorgungspflicht nach § 69 Abs.
1 TKG) als auch der europarechtliche Hintergrund nur die Ansicht zu, dass
auch Verträge im Telekommunikationsbereich wechselseitig bindend sind.
Abschließend wird auf die ebenso zweifelhaften Wertanpassungsklauseln der
jüngeren Vergangenheit eingegangen. Endkundentarife sollten sich meines
Erachtens stattdessen an den Kosten auf Großhandelsebene orientieren.
Mobile
Zusammenschaltung gemäß TKG 2003
Trotz niedrigerer Tarife profitiert weiterhin der Mobilfunk
Medien
und Recht 2006, 235
Verweis
zum Verlag.
Inhalt:
Auch nach dem Telekommunikationsgesetz 2003, das explizit und verbindlich
die Technologieneutralität vorschreibt, setzt die Regulierungsbehörde die
Förderung von Mobilfunkanbietern fort. Durch verzögerte Anpassung der
regulierten Preise der Gesprächszustellung zu mobilen Netzen an die
rechtlich gebotenen Kosten schreibt sie hoheitlich vor, dass
Mobilfunkbetreiber marktverzerrende Monopolrenten von Kunden und Anbietern
anderer Netze verlangen können (leider hat auch der Verwaltungsgerichtshof
in seinen Erkenntnissen 2004/03/0210 vom 28. 2. 2007 und 2007/03/0034 vom
26. 4. 2007 kein Problem in diesem gesetzlich nicht verankerten "Gleitpfad"-Konzept
erkannt, woraufhin die Behörde diese Praxis erst kürzlich mit den
Bescheiden TCK M 1.10/12 vom 30. 9. 2013 eingestellt hat; zwischenzeitig
hat auch der VwGH in 2009/03/0059 vom 20. 6. 2012 festgehalten, dass dem
TKG 2003 das Konzept des Anbieterschutzes fremd ist; siehe als
"Aktualisierung" auch S. 144 ff meines Buches,
die auch in der Leseprobe
enthalten sind).
Da sich ein Anrufer kaum aussuchen kann, welchen Netzbetreiber sich sein
Gesprächspartner wählt, wurde hier wiederum der wettbewerbsärmste Bereich
von der Behörde aktiv zur Quersubventionierung des Mobilfunkmarktes
herangezogen.
ecolex
2004, 325
Verweis zum Verlag.
Inhalt:
Knappe Darstellung der rechtlichen Probleme der seinerzeit verfügten
Pflicht, wonach ein Wohnungseigentümer die Kosten
eines neuen Briefkastens zu tragen gehabt hätte, um neuen Post-
und Werbezustellern eine leichtere Erbringung ihrer Dienste zu ermöglichen
(die Regelung wurde vom Verfassungsgerichtshof am 25. 4. 2006 mit
Geschäftszahl G100/05 u.a., VfSlg. 17.819, glücklicherweise rechtzeitig
aufgehoben).
Juristische
Ausbildung und Praxisvorbereitung 2003/2004, 69
Verweis zum Verlag.
Inhalt:
Eine frühe Warnung an die im Sinne des Ermessens weiten und kaum
beschränkten "flexiblen" Bereiche
des TKG 2003, die umgekehrt wiederum maßgeblich von der demokratisch nicht
legitimierten Europäischen Kommission beeinflusst werden können.
Gleichzeitig erfolgt ein Abriss der zum damaligen Zeitpunkt bestehenden
Judikatur der Höchstgerichte.
Mobile
Interconnection
IJCLP.net
2002/2003
Verweis zum International
Journal of Communications Law and Policy.
Inhalt:
Ausführliche englischsprachige Behandlung der Zusammenschaltungsproblematik
bei Mobilfunkanbietern. Bei Zusammenschaltung geht es darum, ob
und zu welchen Konditionen der Kunde eines Netzes eine Verbindung mit
Kunden eines anderen Netzbetreibers herstellen kann (zwischenzeitig wurde
auch vom Europäischen Gerichtshof bestätigt, dass Zusammenschaltung im
Gegensatz zum Überbegriff des an sich einseitigen Netzzugangs nur die
gegenseitige bzw. wechselseitige Verbindung von Netzen umfasst; siehe EuGH
12. 11. 2009, C-192/08 [TeliaSonera] Slg. 2009, I-10717, Rz. 33; eine
aktuelle deutschsprachige Darstellung der Zusammenschaltung am Stand 2016
finden Sie hier).
Netzzugang im neuen EU-Telekomrecht
Österreichische
Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 2002, 33
Verweis zum Verlag.
Inhalt:
Eine knappe Darstellung des Hintergrunds europäischer Liberalisierungs-
bzw. Re-Regulierungsansätze sowie ihrer Umsetzung in der
Telekommunikation. Ausarbeitung der ökonomischen und rechtlichen
Unterschiede zwischen (einseitigem) Netzzugang und (wechselseitiger)
Zusammenschaltung (der Ansatz wurde ein Jahrzehnt später von der
Regulierungsbehörde –
allerdings mit anderer Begründung –
über die Bescheide TCK 30. 9. 2013, M 1.9/12-81 und M 1.8/2012-148,
umgesetzt; der Begriff der entsprechend "gegenseitigen"
Zusammenschaltung wurde vom EuGH
am 12. 11. 2009, C-192/08
[TeliaSonera] Slg. 2009,
I-10717, Rz. 33, bestätigt, sodass viele der in Österreich üblichen
Begriffserweiterungen der Zusammenschaltung in Richtung einseitigem
Netzzugang seither hinfällig sind).
Externe Effekte bei Zusammenschaltung
– oder:
Wer mobil funkt hat's gut
Medien
und Recht 2002, 122
Verweis
zum Verlag.
Inhalt:
Der Paradefall fehlgeleiteter Regulierungspolitik: Anstatt
wettbewerbswidriges Potential im Sinne der Kunden und zum Vorteil der
Allgemeinheit zu neutralisieren, wurden
Mobilfunkzusammenschaltungsentgelte ohne gesetzliche Grundlage künstlich
hoch gehalten.
Inhaltlich ist der "Zuschlag für externe
Effekte" mit der Pendlerförderung vergleichbar: Dafür, dass ein
Pendler brav mit verhältnismäßig günstigem Treibstoff die Umwelt
verschmutzt, bekommt er auch noch Fördergeld, damit er besonders brav mit
dem Auto fährt (im vorliegenden Fall wird regulierungsbehördlich jedoch
nicht Steuergeld, sondern Geld der Konkurrenz und deren Kunden verteilt,
und ist der große Mobilfunkanbieter auch unter sozialen Gesichtspunkten
deutlich weniger schützenswert).
Zusammenschaltung im Mobilfunk
Eine Analyse anhand der Bescheide der TKC vom 31. 7. 2000
Medien
und Recht 2000, 333
Verweis zum Verlag.
Inhalt:
Darstellung der Zusammenschaltungsregulierung nach dem
Telekommunikationsgesetz 1997. Schon damals war die Tendenz, Erträge im
Festnetz zu schmälern und den Mobilfunk jenseits der gesetzlichen Vorgaben
zu fördern, in der Praxis erkennbar.
(Auch der Tarif "Drei Sixpack" aus dem Jahr 2007, bei dem Mobilfunkkunden
pro angerufener Minute eine Gutschrift erhalten, – siehe auch hier
–
ist
ein Ausfluss perverser Regulierung mit abwegig hohen
Zusammenschaltungsentgelten aufgrund vermeintlichen "Investitionsschutzes".
Der VwGH hat darin gemäß seiner Entscheidung VwGH 28. 4. 2004,
2002/03/0166, jedoch kein Problem gesehen.)
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Recht
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Philipp Lust, 2018
www.lust.wien