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Telekommunikationsrecht und staatliche Regulierung



Übersicht:
                 1. Netzneutralität ist trotz allem wichtig (NZZ 25. 1.  2018)
                 2. Ist das UKW-Radio schon zu alt?
                     Frequenzregeln zwischen Unionsregeln, nationalem Kompetenzzentrum
                     und Digitalisierungskonzept
(ecolex 2016, 831)

                 3. Spannungsfeld Infrastrukturregulierung

                    
Zu den Neuerungen der TKG-Novelle 2015 und
                     ihren unionsrechtlichen Wurzeln (
MR 2016, 212)              
                 4.
Telekom-Branchenuntersuchung:
                     Preissteigerungen am Mobilfunkmarkt
(MR 2016, 105)

                 5. "Offenes Internet" was ist das? (ecolex 2016, 265)              
                 6. Telekommunikationsrechtliche Änderungen aus Kundensicht (VbR 2016, 17)
                 7. Zu Sinn und Unsinn der Verbraucherschlichtung am Beispiel Telekom (Zak 2015, 328)
                 8. Anfang des Endes vom offenen Internet
(Standard 2. 7. 2015)
                 9. "Voice over IP" gut für alle? (MR 2015, 63)
               10. Warum gibt es im Festnetz keine günstigen Pauschaltarife?

                     – Zum Gebot von Kundenschutz und Technologieneutralität
                     in der Telekom-Regulierung (ecolex 2015, 159)
               11. Zur Klauselkontrolle durch den Telekom-Regulator

                     – § 25 TKG als Indikator für Marktmacht (RdW 2014, 694)

               12. Bald 20 Jahre "liberalisierte" Telekommunikation in Österreich:
                     Wie steht's um den Wettbewerb? (JRP 2014, 153)
               13. Bleibt der Telekom-Regulator hinter seinen Aufgaben zurück?
(Presse 15. 9. 2014)
               14. Einseitige Tarifanhebung unzulässig? (Presse 1. 9. 2014)

               15. Gedanken zur Änderung von Telefonverträgen (MR 2014, 163)

               16. Mobile Zusammenschaltung gemäß TKG 2003

                     – Trotz niedrigerer Tarife profitiert weiterhin der Mobilfunk (MR 2006, 235)

               17. Liberalisierung am Beispiel des Briefkastens (ecolex 200
4, 325)
               18. Telekommunikationsgesetz 2003
                     – wohin bewegt sich der Rechtsstaat? (JAP 2003/2004, 69)
               19. Mobile Interconnection (IJCLP 2002/2003
)
               20. Netzzugang im neuen EU-Telekomrecht
(ÖZW 2002, 33)
               21. Externe Effekte bei Zusammenschaltung

                     – oder: Wer mobil funkt, hat's gut (MR 200
2, 122)
               22. Zusammenschaltung im Mobilfunk (MR 2000,
333)


Für mein Buch Telekommunikationsrecht im Überblick (2. Auflage 2015) siehe hier;

für meine Ausführungen zur Zusammenschaltung nach § 3 Z. 25 TKG 2003
im TKG-Kommentar von Riesz/Schilchegger
(Hrsg.; 2016) siehe hier;

für online-Publikationen siehe hier.



Netzneutralität ist trotz allem wichtig

Neue Zürcher Zeitung, 25. 1. 2018 (Schweiz S. 9; international S. 14; online-Version)
Verweis zur Zeitung.
Inhalt:
Als Replik auf die fünf Thesen von Michael Wade und Heidi Gautschi habe ich knapp dargelegt, wieso Netzneutralität zum Wesen einer Internetverbindung zählt und für eine faire Kundenbeziehung nötig ist. Insoweit ist es hierbei im Zusammenhang mit der Zusammenschaltung von Netzen nötig, dass der Staat regulierend eingreift, damit die Netzwerken innewohnenden positiven Externalitäten der Allgemeinheit zugute kommen.


Ist das UKW-Radio schon zu alt?
Frequenzregeln zwischen Unionsregeln, nationalem Kompetenzzentrum und Digitalisierungskonzept

ecolex 2016, 831
Verweis zum Verlag.
Inhalt:
Die kurz bevorstehende Abschaltung des qualitativ mäßigen - erst vor 10 Jahren eingeführten - digitalen Antennenfensehens DVB-T zugunsten des erneut technisch inkompatiblen und noch dazu verschlüsselten DVB-T2 ist Anlass, die Behördenstruktur im österreichischen Medienbereich darzustellen: Neben dem Bundeskanzler hat die KommAustria zentrale Aufgaben bei der Umsetzung eines eher vagen "Digitalisierungsauftrages". Sie wird wiederum von der Rundfunk und Telekom-Regulierungs-GmbH (RTR) unterstützt. Außerdem hat auch die Arbeitgemeinschaft "Digitale Plattform Austria" realpolitisch etwas mitzureden und stehen großzügige Töpfe für externe Studien zur Verfügung.
Es ist zu befürchten, dass mit dem bislang mäßig erfolgreichen Digitalradio-DAB+-Probebetrieb der Grundstein für die Ablöse des bewährten UKW-Radios gelegt wurde, obwohl diesem auch nach über einem halben Jahrhundert kaum etwas fehlt und hinreichende marktwirtschaftliche DAB+-Alternativen über das Internet verfügbar sind.
In der Vergangenheit haben Rundfunkdigitalisierungen und damit verbundene "digitale Dividenden" nämlich auch kaum dazu beigetragen, die österreichische Medienvielfalt zu stärken, sondern eher dazu, erweiterte Frequenznutzungsrechte für die Mobilfunkbranche zu ermöglichen.


Spannungsfeld Infrastrukturregulierung
Zu den Neuerungen der TKG-Novelle 2015 und ihren unionsrechtlichen Wurzeln

Medien und Recht 2016, 212
Verweis zum Verlag.
Inhalt:
Der Beitrag beschreibt die Änderungen, die die TKG-Novelle 2015 bei der "Infrastrukturregulierung" mit sich gebracht hat ("gemeinsame Infrastrukturen", "zentrale Informationsstelle für Infrastrukturen", erweiterte "Mitbenutzungsrechte" samt Zugang zu "physischen Infrastrukturen"), und den unionsrechtlichen Hintergrund dazu.
Dabei zeigt sich, dass den offenkundigen Schwächen bei der Modernisierung europäischer Telekommunikationsnetze nicht durch eine Neuorientierung des unionsrechtlichen Regulierungsansatzes beizukommen versucht wird. Stattdessen wird die interventionistische Regulierung des europäischen "Liberalisierungs-/Harmonisierungsansatzes" noch weiter intensiviert. Man ist offenkundig davon unbeeindruckt, dass zentralwirtschaftliche Wirtschaftslenkungsmodelle in unseren östlichen Nachbarstaaten schon vor Jahrzehnten nachhaltig gescheitert sind.
Beim zusätzlichen Verteilen staatlicher Förderungen an die wenigen großen Netzoligopolisten über die "Breitbandmilliarde" zeigt sich der österreichische Staat besonders großzügig und scheint dabei auch Widersprüche zum Unionsrecht in Kauf zu nehmen.

Allzu viel Hoffnung auf echte "30 Mbit/s" Internetzugangsgeschwindigkeit braucht sich der österreichische Normalkunde hingegen vermutlich nicht zu machen, da Kundeninteressen bei der Mehrheit der Volksvertreter weiterhin hinter verwaltungsimmanenten Bürokratieausbau ebenso wie Anbieterinteressen zurücktreten müssen.



Telekom-Branchenuntersuchung:
Preissteigerungen am Mobilfunkmarkt

Medien und Recht 2016, 105
Verweis zum Verlag.
Inhalt:
Die am 14. 3. 2016 vorgelegten Berichte von Bundeswettbewerbsbehörde und Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH bestätigen die Tatsache, dass die österreichischen Mobilfunktarife sowohl bei Neukunden als auch bei bestehenden Kunden vor gut zwei Jahren massiv angehoben worden sind.
Der Beitrag fasst die wesentlichen Ergebnisse der Untersuchungen knapp zusammen. Gleichzeitig machen sowohl heimische Kartellbehörden wie auch Telekom-Regulierungsbehörden momentan den Eindruck, als wolle man es bei den Berichten belassen, anstatt die gebotenen Eingriffsmöglichkeiten nach Kartellgesetz oder Telekommunikationsgesetz anzuwenden. Auch wenn die seinerzeit trotz sinkender Kosten um 30 % angehobenen Mobilfunktarife zwischenzeitig geringfügig zurückgegangen sind (auf "nur" mehr 15 % mehr als 2013), sind die
Zweifel an der ordnungsgemäßen behördlichen Aufgabenwahrnehmung angesichts zwischenzeitiger Mobilfunkmargen von rund 100 % weiterhin nicht ausgeräumt. Siehe dazu auch hier.


"Offenes Internet" – was ist das?

ecolex 2016, 265
Verweis zum Verlag.
Inhalt:
Analyse der
Verordnung (EU) 2015/2120 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet. Neben dem Hintergrund für die Verwässerung der bislang gewohnten und bewährten "Netzneutralität" wird auf die neuen Begriffe der "Internetzugangsdienste" samt "Verkehrsmanagementmaßnahmen" sowie "Spezialdienste" eingegangen. Da die Verordnung trotz unmittelbarer Wirkung sehr vage und unklar ist, wird auch auf die rechtsstaatlich bedenkliche Konstruktion eingegangen, wonach die Auslegung über unverbindliche Leitlinien der die Verordnung schlussendlich anwendenden Regulatoren konkretisiert werden soll.
Wieder einmal scheint es, als wäre die Europäische Union nicht in der Lage, Probleme im Sinne der Allgemeinheit zu lösen, da ihr Blick übermäßig von den Interessenvertretern der jeweiligen Branche getrübt wird.

Anmerkung: Einerseits weitet sich das Telekommunikationsrecht damit vom bloßen (und verlässlichen) Übertragen zur inhaltlichen Überprüfung der zu übermittelnden Daten aus (vgl. einen Briefträger, der die Post "sicherheitshalber" öffnet, um ihre Dringlichkeit zu beurteilen). Erwähnenswert ist andererseits, dass die Regelung nur das Verhältnis zwischen Endkunde und Internetzugangsanbieter betreffen möchte, während die Anbieter untereinander technisch weiterhin umfassende Verbindungen ihrer Netze im Wege der bewährten Zusammenschaltung (siehe § 3 Z 25 und § 48 Telekommunikationsgesetz 2003) herzustellen haben (siehe neben dem insoweit unklaren Art. 2 Z. 2 vor allem den sich auf Endkunden beziehenden Anwendungsbereich in Art. 1 der Verordnung, während sonst - z. B. in Art. 3 Abs. 5 - ein weiterer Anbieterbegriff verwendet wird). Es wird also weniger die umfassende technische Verbindung von Netzen in Frage gestellt, als vielmehr "bloß" die "Verteilung" des daraus resultierenden positiven Effekts geändert: Während er bislang den Kunden und der Allgemeinheit zugute kommen sollte, sollen "Internetzugangsanbieter" künftig berechtigt sein, diesen positiven Effekt mitunter gegen zusätzliche "Schutzgelder" jenseits des allgemeinen Internetzugangsentgelts zu verkaufen. Damit zeigt die Europäische Union, dass ihr die betriebswirtschaftlichen Interessen weniger großer Anbieter samt vager Hoffnung, dass so die Netzmodernisierung beschleunigt wird, wichtiger sind als fairer Wettbewerb oder das volkswirtschaftliche Interesse der Allgemeinheit.


Telekommunikationsrechtliche Änderungen aus Kundensicht

Zeitschrift für Verbraucherrecht 2016, 17 (VbR 2016/6)
Verweis zum Verlag.
Inhalt:
Darstellung der kundenrelevanten Änderungen, die die 11. Novelle des Telekommunikationsgesetzes 2003 in
BGBl. I 134/2015 jenseits der verstärkten gemeinsamen Netznutzung samt stärkerer behördlicher Regulierung der Infrastrukturnutzung mit sich bringt. Dabei wird auch auf die weiterhin halbherzig gelösten Probleme bei "WAP-billing" von smartphone-basierten Diensten, die über die Mobilfunkrechnung abgerechnet werden, eingegangen. Auch im Bereich der fragwürdigen "einseitigen Vertragsänderungsprivilegien" der Telekom-Anbieter gegenüber ihren Kunden gab es Änderungen, die nichts Gutes für die Kunden erahnen lassen. Dass Regulierung nicht nur über ihre Verfügungen volkswirtschaftliche Kosten verursachen kann, sondern auch laufend (Verwaltungs-) Beiträge vom Bürger einfordert, wurde mit der vorliegenden Novelle ebenfalls erneut in Erinnerung gerufen.
Die vorliegende Novelle stärkt den Verdacht, dass für Parlament wie Verwaltung das Wohl der "Branche" wichtiger als das Wohl der Allgemeinheit ist, die die Kommunikationsdienste nützt und der die Regulierung eigentlich zugute kommen sollte.



Zu Sinn und Unsinn der Verbraucherschlichtung am Beispiel Telekom

Zivilrecht aktuell 2015, 328 (Artikel-Nr. 588)
Verweis zum Verlag.
Inhalt:
Im Jahr 2015 wurde ein wenig ambitioniertes "Alternative-Streitbeilegung-Gesetz" (AStG, BGBl. I 2015/105) erlassen. Grundsätzlich soll damit dem Kunden eine effektive, faire und günstige Konfliktlösung ermöglicht werden, ohne ein regelmäßig prohibitiv teures Gerichtsverfahren durchführen zu müssen. Mit den neuen Vorgaben sollte auch das bisher von der RTR-GmbH eher stiefmütterlich behandelte Streitbeilegungsverfahren im Bereich der Telekommunikation etwas aufgewertet werden.
Dieser Hintergrund bietet den Anlass für eine Klassifizierung der seit 1998 praktizierten Telekom-Schlichtungsverfahren: Grob ein Viertel der Fälle scheitert an Verfahrensmängeln; in grob der Hälfte fungiert die Behörde als bloße "Briefträgerin", sodass ohne weitere behördliche Tätigkeit eine einvernehmliche Lösung gefunden werden kann. Während weitere gut 5 % inhaltlich abgewiesen werden, werden weitere 200 von jährlich etwa 4.000 Fällen und somit weitere 5 % "inhaltlich" und zumindest partiell im Sinne des Kunden entschieden.
Vermutlich wird das Problem des übermäßig unverbindlichen Verfahrenscharakters und der weiterhin fragwürdigen Verfahrensrechte auch künftig und in sonstigen Bereichen alternativer Streitbeilegung fortbestehen. Es bestehen weiterhin klare Verbesserungsmöglichkeiten hinsichtlich Fairness und Transparenz.
Für eine knappe Zusammenfassung der wesentlichen Aussagen siehe auch hier.


Anfang des Endes vom offenen Internet

Standard Kommentar der anderen 2. 7. 2015 (online-Verweis)
gedruckte Fassung
Verweis zur Tageszeitung.
Inhalt:
Eine knappe Darstellung der möglichen Folgen des europäischen Kuhhandels vom 30. 6. 2015 zur (weitgehenden) Abschaffung von Mobilfunk-Roaming gegen nachhaltige Einschränkungen bei der Netzneutralität im Internet.
Große Netzbetreiber werden damit über verminderten Wettbewerb gegenüber internetbasierten Diensteanbietern bevorzugt. Die vage Abgrenzung vermeintlich "spezieller" und damit privilegierbarer Dienste lässt nichts Gutes erahnen und legt den Grundstein für ein Zwei-Klassen-Internet. Das passt freilich in das von Lobbyisten geprägte Umfeld, das die schützenswerten Interessen der Allgemeinheit regelmäßig ignoriert bzw. den in Oligopolmärkten typischerweise nicht gut ausgeprägten Kräften des Wettbewerbes überlässt. Ökonomische Hintergründe für Regulierung wie externe Effekte in Netzwerkindustrien scheinen hierbei regelmäßig unbeachtet zu bleiben.


„Voice over IP“ – gut für alle?
Zu Kostensenkungen, marktöffnenden Potentialen und regulatorischen Hindernissen für neue Anbieter

Medien und Recht 2015, 63
Verweis zum Verlag.
Inhalt:
Nach einem kurzen Einstieg zum Übergang vom klassisch analogen Telefon zur aktuellen internet-protocol-basierten Übertragung der Gespräche über betreibereigene Netze bzw. das allgemeine Internet wird die Zuteilung von Telefonnummern in Österreich beschrieben. Anders als nach der technologieneutralen Basis im Telekommunikationsgesetz werden durch die Verordnung und Richtlinien der RTR-GmbH Einschränkungen zum Nachteil klassischer "voice over ip"-Anbieter vorgenommen. Spätestens die begünstigenden Ausnahmen für Mobilfunkanbieter zeigen, dass bei der Praxis zur "geographisch gebundenen Nummer" (d.h. "normale" Festnetznummer) hierzulande nicht wirklich die geographische Zuordnung im Vordergrund steht. Stattdessen werden kleinere Wettbewerber durch die langjährige Regulierungspraxis der RTR-GmbH behindert, sodass das Bestehen einer wettbewerbsarmen Tarifstruktur mit überhöhten Preisen der etablierten Anbieter nicht sonderlich zu erstaunen vermag.
Bei neutralem Regulierungszugang im Sinne des Gesetzes könnte "voice over ip" (voip) hingegen regulierungsunabhängig zu mehr Wettbewerb führen.
Anmerkung: 1.) Gleichzeitig könnte die in den 80er Jahren eher ideologisch und regulierungspolitisch geprägte Trennung zwischen „Netz“ und „Dienst“ aufgrund der fortschreitenden Digitalisierung und Vernetzung schlussendlich eine technisch naheliegende Entsprechung erfahren: „Netz“ als Internetanbindung und „Dienst“ als darüber erbrachte Leistung wie beispielsweise Telefonie (wie bei voip) oder Email (über das Internet erreichbare Inhalte wie Informationen, Chat-Foren oder audiovisuelle Unterhaltung sind nach § 3 Z 9 TKG hingegen vom Kommunikationsdienstebegriff, der den Transport bzw. die Vermittlung der Daten im Vordergrund hat, ausgenommen).
2.) Immerhin hat sich die Regulierungsbehörde eineinhalb Jahre nach Erscheinen des Artikels dazu aufraffen können, mit der Branche eine partielle Lösung zu vereinbaren, damit wenigstens Anrufe zu 0720-voip-Nummern nicht teurer als sonstige Festnetztelefonate verrechnet werden. In der Pressemeldung wird freilich der Fortschritt gelobt, anstatt die lange Untätigkeit zu erwähnen.


Warum gibt es im Festnetz keine günstigen Pauschaltarife?
Zum Gebot von Kundenschutz und Technologieneutralität in der Telekom-Regulierung

ecolex 2015, 159
Verweis zum Verlag.
Inhalt:
Eine Analyse der Regulierungspolitik der Telekom Control Kommission. Trotz gesetzlichem Gebot der Technologieneutralität wird das Festnetz gegenüber dem Mobilfunk regelmäßig benachteiligt. So divergieren z.B. die Zusammenschaltungsentgelte zwischen Festnetz und Mobilfunk um den Faktor 6. Ebenso spielt über die "Vorleistungsregulierung" in der Praxis zweifelhafter "Wettbewerberschutz" eine stärkere Rolle als der gesetzlich gebotene Kundenschutz. Entsprechend werden trotz geänderter Marktabgrenzung für das Festnetz von A1 weiterhin Mindestpreise gegenüber Endkunden vorgeschrieben und Einschränkungen für Pauschaltarife verfügt. Es vermag daher nicht zu erstaunen, dass das Festnetz tendenziell weniger wettbewerbsfähig ist. Auch drängt sich die Frage auf, inwieweit die behördliche Marktregulierung in der Praxis dem Wohl des Kunden dient.


Zur Klauselkontrolle durch den Telekom-Regulator
§ 25 TKG als Indikator für Marktmacht

Recht der Wirtschaft 2014, 694 (Artikel-Nr. 761)
Verweis zum Verlag.
Inhalt:
Einleitend wird auf den verfassungsrechtlichen Hintergrund eingegangen, der die Annahme eines einseitigen Vertragsänderungprivilegs von Telekom-Anbietern gegenüber ihren Kunden im Rahmen der Verfassung unmöglich macht. Auch wird darauf hingewiesen, dass "ausschließlich benachteiligende Änderungen" selbst nach anderer Rechtsansicht unmöglich über § 25 TKG zulässig sein können.
Danach wird auf Versäumnisse der Regulierungsbehörde bei der Wahrnehmung der gesetzlichen Kontrolle von Geschäftsbedingungen eingegangen. Anders als die Geschäftsbedingungen unterliegen die entscheidenden Entgelte hingegen keiner Kontrolle nach § 25 TKG, sondern sind der RTR-GmbH nur zu melden. Die Angemessenheit der Tarife ist nämlich über die Regeln zur Wettbewerbsregulierung sicherzustellen, die zahlreiche Maßnahmen zur Vermeidung marktmächtiger Anbieter beinhalten. Insoweit stellt die Meldung von Tarifanhebungswünschen nach § 25 TKG einen "Indikator für Marktmacht" des jeweiligen Telekom-Anbieters dar. Entsprechend hat die Regulierungsbehörde die Verhängung von Tarifobergrenzen nach § 43 TKG zu prüfen
. Damit wäre kartellähnliches Verhalten bzw. Marktmacht im Sinne des TKG zu neutralisieren, um so die Interessen der Bevölkerung zu wahren.
Anmerkung: 
Momentan finden seitens der Regulierungsbehörde nur sehr formalistische Marktmachtfeststellungsverfahren statt, die den nach § 36 Abs. 2 TKG gebotenen wettbewerbsrechtlichen Grundsätzen kaum gerecht werden (siehe hier). Entsprechend vermag die TCK derzeit selbst im Mobilfunk kein gegenüber Kunden marktmächtiges Unternehmen zu erkennen, obwohl § 35 Abs. 1 TKG explizit auch auf das Konzept gemeinsamer Marktmacht abstellt. Insoweit scheint sich die Behörde parallele und signifikante Preisanhebungen auch nicht über das Vorhandensein von konsolidierter, oligopolistischer Marktmacht, sondern über "verlangsamte Wettbewerbsdynamik" zu erklären (was immer das konkret bedeuten soll; siehe hier; hinsichtlich der Hoffnung auf virtuelle Mobilfunkanbieter wäre ich v.a. langfristig eher skeptisch, siehe hier; die Regulierungsbehörde konnte angesichts der Präsentation zahnloser Berichte der Bundeswettbewerbsbehörde im Jahr 2016 hingegen wieder "Sonne" am heimischen Markt erkennen und damit den Grundstein für weitere Untätigkeit gegenüber den Konsumenten legen).


Bald 20 Jahre "liberalisierte" Telekommunikation in Österreich:
Wie steht's um den Wettbewerb?

Journal für Rechtspolitik 2014, 153
Verweis zum Verlag.
Inhalt:
Nach einem Abriss über die jüngsten anbieterseitigen Preiserhöhungstendenzen werden die sinkenden Kosten auf Großhandelsebene den tendenziell steigenden Endkundentarifen gegenübergestellt. Darauf aufbauend wird zu Fragen des aktuellen Regulierungsansatzes mit seinem Fokus auf "Vorleistungsregulierung" übergeleitet. Hierbei sticht der in der Regulierungspraxis vernachlässigte § 43 TKG hervor, der bei kartellähnlich überhöhten Preisen der Anbieter die Verfügung von Tarifobergrenzen durch die Regulierungsbehörde gebietet. Da bis zum Tätigwerden der Behörde einiges an Zeit vergehen dürfte, folgen Ausführungen über Abhilfemaßnahmen der Kunden auf einzelvertraglicher Ebene. Hierbei fällt auf, dass die auf der zweifelhaften Ansicht der RTR-GmbH aufbauende Mitteilungsverordnung, wonach Anbieter Verträge mit ihren Kunden beliebig einseitig ändern können, zumindest bei verfassungsrechtlich gebotenem Verständnis von § 25 TKG rechtswidrig erscheint. Vertragsanpassungen sollten nur gemäß der zivilrechtlichen Lehre von der Änderung der Geschäftsgrundlage möglich sein.


Bleibt der Telekom-Regulator hinter seinen Aufgaben zurück?

Presse Rechtspanorama 15. 9. 2014 (online-Version hier)
Verweis zur Tageszeitung.
Inhalt:
Gemäß Darstellung in der Presse vom 8. 9. 2014 geht die Regulierungsbehörde weiterhin davon aus, dass Telekom-Anbieter nicht an vertragliche Vereinbarungen mit ihren Kunden gebunden sind bzw. diese über ein gesetzesunmittelbares Privileg nach § 25 TKG beliebig einseitig ändern können. Dadurch, dass auch die gesetzlich gebotene Vorabprüfung von Geschäftsbedingungen äußerst moderat gehandhabt wird und extreme Zurückhaltung bei der Verfügung der wettbewerbsregulierenden Maßnahmen zur Neutralisierung von Marktmacht gegenüber Endkunden geübt wird, leidet die österreichische Bevölkerung weiterhin an überhöhten Telefontarifen.


Einseitige Tarifanhebung unzulässig?

Presse Rechtspanorama 1. 9. 2014 (online-Version hier)
Verweis zur Tageszeitung.
Inhalt:

Darlegung der aktuellen Preiserhöhungstendenzen im Mobilfunksektor. Knappe Darstellung der Gründe, wieso auch im Telefonbereich Verträge an sich wechselseitig bindend wirken müssen und kein unbeschränktes Änderungsprivileg der Anbieter gegenüber ihrer Kunden angenommen werden kann.
Hinweis: Eine Replik der Regulierungsbehörde ist über den Rechtsabteilungsleiter der RTR-GmbH, Dr. Feiel, in der Presse vom 8. 9. 2014 erschienen. Er verweist neben persönlichen Angriffen vorwiegend auf die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs zum Telekommunikationsgesetz 2003, die die ebenso fragwürdige Auslegung des Telekommunikationsgesetzes 1997 ohne weitere Reflexion auf das neue, andere Gesetz übertragen (siehe dazu und zu meiner vermeintlichen Unkenntnis der Rechtsprechung S. 164 des in der Replik ignorierten, jedoch schon Monate zuvor von mir veröffentlichten Beitrages in Medien und Recht 2014).


Gedanken zur Änderung von Telefonverträgen

Medien und Recht 2014, 163
Verweis zum Verlag.
Inhalt:
Analyse, ob die These des gerne aus § 25 TKG 2003 abgeleiteten Privilegs von Telefonanbietern, die Verträge ihrer Kunden einseitig zu ändern, zulässig ist. Hierbei ist zwar auf die teils zweifelhafte Rechtsprechung des OGH, die sich aus einer ebenso fraglichen Entscheidung zu der im Detail unterschiedlichen Vorgängerregelung ableitet, einzugehen. Immerhin zeigt der Wettbewerbssenat des OGH klare Signale, diese Linie zu verlassen. Im Übrigen lassen sowohl der Gesetzestext, der Gesetzeszweck, die Gesetzessystematik (Unterlaufen der Versorgungspflicht nach § 69 Abs. 1 TKG) als auch der europarechtliche Hintergrund nur die Ansicht zu, dass auch Verträge im Telekommunikationsbereich wechselseitig bindend sind. Abschließend wird auf die ebenso zweifelhaften Wertanpassungsklauseln der jüngeren Vergangenheit eingegangen. Endkundentarife sollten sich meines Erachtens stattdessen an den Kosten auf Großhandelsebene orientieren.


Mobile Zusammenschaltung gemäß TKG 2003
Trotz niedrigerer Tarife profitiert weiterhin der Mobilfunk

Medien und Recht 2006, 235
Verweis zum Verlag.
Inhalt:
Auch nach dem Telekommunikationsgesetz 2003, das explizit und verbindlich die Technologieneutralität vorschreibt, setzt die Regulierungsbehörde die Förderung von Mobilfunkanbietern fort. Durch verzögerte Anpassung der regulierten Preise der Gesprächszustellung zu mobilen Netzen an die rechtlich gebotenen Kosten schreibt sie hoheitlich vor, dass Mobilfunkbetreiber marktverzerrende Monopolrenten von Kunden und Anbietern anderer Netze verlangen können (leider hat auch der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen 2004/03/0210 vom 28. 2. 2007 und 2007/03/0034 vom 26. 4. 2007 kein Problem in diesem gesetzlich nicht verankerten "Gleitpfad"-Konzept erkannt, woraufhin die Behörde diese Praxis erst kürzlich mit den Bescheiden TCK M 1.10/12 vom 30. 9. 2013 eingestellt hat; zwischenzeitig hat auch der VwGH in 2009/03/0059 vom 20. 6. 2012 festgehalten, dass dem TKG 2003 das Konzept des Anbieterschutzes fremd ist; siehe als "Aktualisierung" auch S. 144 ff meines Buches, die auch in der Leseprobe enthalten sind).
Da sich ein Anrufer kaum aussuchen kann, welchen Netzbetreiber sich sein Gesprächspartner wählt, wurde hier wiederum der wettbewerbsärmste Bereich von der Behörde aktiv zur Quersubventionierung des Mobilfunkmarktes herangezogen.


Liberalisierung am Beispiel des Briefkastens

ecolex 2004, 325
Verweis zum Verlag.
Inhalt:
Knappe Darstellung der rechtlichen Probleme der seinerzeit verfügten Pflicht, wonach ein Wohnungseigentümer die Kosten eines neuen Briefkastens zu tragen gehabt hätte, um neuen Post- und Werbezustellern eine leichtere Erbringung ihrer Dienste zu ermöglichen (die Regelung wurde vom Verfassungsgerichtshof am 25. 4. 2006 mit Geschäftszahl G100/05 u.a., VfSlg. 17.819, glücklicherweise rechtzeitig aufgehoben).


Telekommunikationsgesetz 2003
wohin bewegt sich der Rechtsstaat?

Juristische Ausbildung und Praxisvorbereitung 2003/2004, 69
Verweis zum Verlag.
Inhalt:
Eine frühe Warnung an die im Sinne des Ermessens weiten und kaum beschränkten "flexiblen" Bereiche des TKG 2003, die umgekehrt wiederum maßgeblich von der demokratisch nicht legitimierten Europäischen Kommission beeinflusst werden können. Gleichzeitig erfolgt ein Abriss der zum damaligen Zeitpunkt bestehenden Judikatur der Höchstgerichte.


Mobile Interconnection

IJCLP.net 2002/2003
Verweis zum International Journal of Communications Law and Policy.
Inhalt:
Ausführliche englischsprachige Behandlung der Zusammenschaltungsproblematik bei Mobilfunkanbietern. Bei Zusammenschaltung geht es darum, ob und zu welchen Konditionen der Kunde eines Netzes eine Verbindung mit Kunden eines anderen Netzbetreibers herstellen kann (zwischenzeitig wurde auch vom Europäischen Gerichtshof bestätigt, dass Zusammenschaltung im Gegensatz zum Überbegriff des an sich einseitigen Netzzugangs nur die gegenseitige bzw. wechselseitige Verbindung von Netzen umfasst; siehe EuGH 12. 11. 2009, C-192/08 [TeliaSonera] Slg. 2009, I-10717, Rz. 33; eine aktuelle deutschsprachige Darstellung der Zusammenschaltung am Stand 2016 finden Sie hier).



Netzzugang im neuen EU-Telekomrecht

Österreichische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 2002, 33
Verweis zum Verlag.
Inhalt:
Eine knappe Darstellung des Hintergrunds europäischer Liberalisierungs- bzw. Re-Regulierungsansätze sowie ihrer Umsetzung in der Telekommunikation. Ausarbeitung der ökonomischen und rechtlichen Unterschiede zwischen (einseitigem) Netzzugang und (wechselseitiger) Zusammenschaltung (der Ansatz wurde ein Jahrzehnt später von der Regulierungsbehörde
allerdings mit anderer Begründung über die Bescheide TCK 30. 9. 2013, M 1.9/12-81 und M 1.8/2012-148, umgesetzt; der Begriff der entsprechend "gegenseitigen" Zusammenschaltung wurde vom EuGH am 12. 11. 2009, C-192/08 [TeliaSonera] Slg. 2009, I-10717, Rz. 33, bestätigt, sodass viele der in Österreich üblichen Begriffserweiterungen der Zusammenschaltung in Richtung einseitigem Netzzugang seither hinfällig sind).


Externe Effekte bei Zusammenschaltung
oder: Wer mobil funkt hat's gut

Medien und Recht 2002, 122
Verweis zum Verlag.
Inhalt:
Der Paradefall fehlgeleiteter Regulierungspolitik: Anstatt wettbewerbswidriges Potential im Sinne der Kunden und zum Vorteil der Allgemeinheit zu neutralisieren, wurden Mobilfunkzusammenschaltungsentgelte ohne gesetzliche Grundlage künstlich hoch gehalten.
Inhaltlich ist der "Zuschlag für externe Effekte" mit der Pendlerförderung vergleichbar: Dafür, dass ein Pendler brav mit verhältnismäßig günstigem Treibstoff die Umwelt verschmutzt, bekommt er auch noch Fördergeld, damit er besonders brav mit dem Auto fährt (im vorliegenden Fall wird regulierungsbehördlich jedoch nicht Steuergeld, sondern Geld der Konkurrenz und deren Kunden verteilt, und ist der große Mobilfunkanbieter auch unter sozialen Gesichtspunkten deutlich weniger schützenswert).


Zusammenschaltung im Mobilfunk
Eine Analyse anhand der Bescheide der TKC vom 31. 7. 2000

Medien und Recht 2000, 333
Verweis zum Verlag.
Inhalt:
Darstellung der Zusammenschaltungsregulierung nach dem Telekommunikationsgesetz 1997. Schon damals war die Tendenz, Erträge im Festnetz zu schmälern und den Mobilfunk jenseits der gesetzlichen Vorgaben zu fördern, in der Praxis erkennbar.
(Auch der Tarif "Drei Sixpack" aus dem Jahr 2007, bei dem Mobilfunkkunden pro angerufener Minute eine Gutschrift erhalten,
– siehe auch hier ist ein Ausfluss perverser Regulierung mit abwegig hohen Zusammenschaltungsentgelten aufgrund vermeintlichen "Investitionsschutzes". Der VwGH hat darin gemäß seiner Entscheidung VwGH 28. 4. 2004, 2002/03/0166, jedoch kein Problem gesehen.)







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Philipp Lust, 2018                         www.lust.wien